Oxifina ordnet ein
Wir haben damit gerechnet, dass der dem hypothekarischen Referenzzinssatz zugrunde liegende Zinssatz von 1.37% auf 1.35% sinkt. Effektiv ist dieser von 1.37% auf 1.33% gefallen.
Nächstmals wird die Entwicklung des hypothekarischen Referenzzinssatzes am 2. März 2026 kommuniziert. Sodann rechnen wir mit einem dem hypothekarischen Referenzzinssatz zugrunde liegende Zinssatz von 1.32% - womit der hypothekarische Referenzzinssatz bei unverändert 1.25% bleiben wird.
Gut zu wissen: Der hypothekarische Referenzzinssatz dürfte für längere Zeit bei 1.25% verharren. Das Potenzial für eine weitere Zinssenkung ist limitiert. Ein Anstieg des Referenzzinssatzes erfolgt nur zeitverzögert und bedingt einen Zinsanstieg der Hypothekarzinssätze. Und dieser Zinsanstieg ist derzeit nicht in Sicht.
Medienmitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO)Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 1,25 Prozent
Bern, 01.12.2025 — Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 1,25 Prozent und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.
Der Referenzzinssatz wird in Viertelprozenten publiziert. Er basiert auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Der mit Stichtag 30. September 2025 ermittelte Durchschnittszinssatz ist gegenüber dem Vorquartal von 1,37 Prozent auf 1,33 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz wird kaufmännisch gerundet und beträgt ab dem 2. Dezember 2025 weiterhin 1,25 Prozent. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1,13 Prozent sinkt oder auf über 1,37 Prozent steigt.
Der Referenzzinssatz liegt seit 2. September 2025 bei 1,25 Prozent. Da er sich im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch.
Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent oder höher beruht, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch.
Meistens gibt der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Von diesen Regeln ausgenommen sind Mietverträge mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Bei geförderten Wohnungen gilt häufig auch eine besondere Regelung.
Weitere Faktoren können zur Mietzinsanpassung beitragen
Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können weitere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung) eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen. Die Teuerung kann im Umfang von 40 Prozent angerechnet werden. Zudem kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Anpassung des Mietzinses führen. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen.
Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter www.referenzzinssatz.admin.ch bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit wird jeweils mit einer Medienmitteilung informiert, die nächste ist für den 2. März 2026 vorgesehen.
Quelle: BWO Bundesamt für Wohnungswesen