Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt bei 1.5%.

Diese Neuigkeiten kommen für uns nicht überraschend. Im März 2025 haben wir damit gerechnet, dass der dem hypothekarischen Referenzzinssatz zugrunde liegende Zinssatz auf 1.45% sinken wird. Tatsächlich ist der vorerwähnte Satz von 1.53% auf 1.44% gefallen.

Nächstmals wird die Entwicklung des hypothekarischen Referenzzinssatzes am 1. September 2025 kommuniziert. Sodann rechnen wir mit einem dem hypothekarischen Referenzzinssatz zugrunde liegende Zinssatz von 1.40% - womit der hypothekarische Referenzzinssatz bei unverändert 1.50% bleiben wird.

Aber Achtung: Im September oder Dezember 2025 dürfte der hypothekarische Referenzzinssatz von 1.50% auf 1.25% sinken, weil der dem hypothekarischen Referenzzinssatz zugrunde liegende Zinssatz mit 1.35% auf unter 1.38% fällt.

Medienmitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO)

Bern, 02.06.2025 — Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 1,5 Prozent und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.

Der Referenzzinssatz wird in Viertelprozenten publiziert. Er basiert auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Der mit Stichtag 31. März 2025 ermittelte Durchschnittszinssatz ist gegenüber dem Vorquartal von 1,53 Prozent auf 1,44 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz wird kaufmännisch gerundet und beträgt ab dem 3. Juni 2025 weiterhin 1,5 Prozent. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1,38 Prozent sinkt oder auf über 1,62 Prozent steigt.

Der Referenzzinssatz liegt seit 4. März 2025 bei 1,5 Prozent. Da er sich im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch.

Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent oder höher beruht, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch. Basiert der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,25 Prozent, ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses im Umfang von 3 Prozent.

Meistens gibt der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Von diesen Regeln ausgenommen sind Mietverträge mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Bei geförderten Wohnungen gilt häufig auch eine besondere Regelung.

Weitere Faktoren können zur Mietzinsanpassung beitragen

Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können weitere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung) eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen. Die Teuerung kann im Umfang von 40 Prozent angerechnet werden. Zudem kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Anpassung des Mietzinses führen. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen.

Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das BWO unter www.referenzzinssatz.admin.ch bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit wird jeweils mit einer Medienmitteilung informiert, die nächste ist für den 1. September 2025 vorgesehen.

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